Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 336

§ 336 – Erzwingung von Sicherheiten

(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden. (2) Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Die §§ 262 bis 323 sind entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand keine Sicherheiten leistet, kann die Finanzbehörde diese einziehen.
  • Vor dem Einziehen muss eine schriftliche Warnung erfolgen.
  • Die Regeln in den §§ 262 bis 323 gelten auch in diesem Fall.
  • Die Finanzbehörde hat das Recht, geeignete Sicherheiten zu wählen.
  • Die Pflicht zur Leistung von Sicherheiten muss erfüllt werden.